Donnerstag, 20 Juni 2013
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Bestätigung über einen ständigen Wohnsitz zur Vorlage bei den zuständigen militärbehörden

ERFORDERLICHE UNTERLAGEN ZUM ANTRAG AUF BESTÄTIGUNG ÜBER EINEN STÄNDIGEN WOHNSITZ IM AUSLAND ZUR VORLAGE BEI DEN ZUSTÄNDIGEN MILITÄRBEHÖRDEN

Als Griechen mit festem Wohnsitz im Ausland gelten auf Grundlage des Art. 25 des Gesetzes 3421 (Amtsblatt A 302/13.12.2005) über „Militärangelegenheiten von Griechen und andere Vorschriften“ alle, die:
a). einen festen Hauptwohnsitz im Ausland für mindestens 11 aufeinanderfolgende Jahre haben, in einem oder mehreren Ländern.
b). für mindestens 7 Jahre im Ausland arbeiten und leben, in einem oder in mehreren Ländern.

ERSTER FALL: GRIECHISCHER STAATSANGHÖRIGER, DER SICH VOR VOLLENDUNG SEINER VOLLJÄHRIGKEIT IN DEUTSCHLAND NIEDERGELASSEN HAT UND IN DEN LETZTEN 11 JAHREN IN DEUTSCHLAND ODER IN EINEM ANDEREN LAND AUSSERHALB GRIECHENLANDS WOHNHAFT WAR.

1.    Geburtsurkunde, ausgestellt von der Gemeinde Griechenlands, in deren Einwohnermelderegister der Antragsteller aufgeführt wird (diese wird vom Konsulat auf Amtswegen angefordert). 
2.    Ausführliche Studienbescheinigungen, ausgestellt von den Bildungseinrichtungen jeder Stufe und für jedes Schul- oder Studienjahr. Wenn der Antragssteller immer noch die Schule oder die Universität besucht, ist eine entsprechende Bescheinigung vorzulegen.
3.    Bescheid über den LVA/BVA Versicherungsverlauf, ausgestellt von der Rentenversicherung, für beide Eltern, oder für den Inhaber der elterlichen Sorge. Der Rentenversicherungsbescheid muss alle Jahre bis zur Vollendung der Volljährigkeit des Antragstellers umfassen. Wenn in der Zwischenzeit die Eltern waren, dann ist eine entsprechende Bestätigung des Arbeitsamtes, oder des Jobcenters erforderlich. Wenn die Eltern Freiberufler sind, werden alle Steuerbescheide für alle Jahre bis zur Vollendung der Volljährigkeit des Antragstellers benötigt.
4.    Rückwirkende Meldebescheinigung vom Melderegister des zuständigen Bezirksamts, sowohl für den Antragsteller, als auch für die Eltern.
5.    Personalausweis oder Reisepass des Antragstellers und der Eltern.
6.    Sonstige Unterlagen oder Bescheinigungen, die die Eigenschaft des ständigen Einwohners im Ausland nachweisen können, wie Hauskaufverträge, Kreditverträge, Versicherungsverträge, Kopien jeglicher Rechnungen (für Strom, Telefon u.s.w.). Solche Unterlagen sind erforderlich, wenn die Unterlagen unter den Nr. 2 bis 5 zum Nachweis, dass man seinen ständigen Wohnsitz im Ausland hat, nicht ausreichend sind.


ZWEITER FALL: GRIECHISCHER STAATSANGHÖRIGER, DER SICH NACH VOLLENDUNG SEINER VOLLJÄHRIGKEIT IN DEUTSCHLAND NIEDERGELASSEN HAT UND IN DEN LETZTEN 11 JAHREN IN DEUTSCHLAND ODER IN EINEM ANDEREN LAND AUSSERHALB GRIECHENLANDS WOHNT


1.    Geburtsurkunde, ausgestellt von der Gemeinde Griechenlands, in deren Einwohnermelderegister der Antragsteller aufgeführt wird (diese wird vom Konsulat auf Amtswegen angefordert). 
2.    Rückwirkende Meldebescheinigung vom Melderegister des zuständigen Bezirksamts.
3.    Personalausweis oder Reisepass.
4.    Wenn der Antragsteller zeitweise, oder während der ganzen Zeit in einem Arbeitsverhältnis stand, ist ein Bescheid über den LVA/BVA Versicherungsverlauf, ausgestellt von der Rentenversicherung, erforderlich. Wenn der Antragssteller arbeitslos war, dann ist eine entsprechende Bestätigung des Arbeitsamtes, oder des Jobcenters erforderlich. Wenn der Antragsteller  Freiberufler ist, werden die Steuerbescheide benötigt.
5.    Universitätsdiplom sowie ausführliche Studienbescheinigung mit Angabe der Abschlussprüfungen.
6.    Sonstige Unterlagen oder Bescheinigungen, die die Eigenschaft des ständigen Einwohners im Ausland nachweisen können, wie Hauskaufverträge, Kreditverträge, Versicherungsverträge, Kopien jeglicher Rechnungen (für Strom, Telefon u.s.w.). Solche Unterlagen sind erforderlich, wenn die Unterlagen unter den Nr. 2 bis 5 für den Nachweis, dass man seinen ständigen Wohnsitz im Ausland hat, nicht ausreichend sind.

DRITTER FALL: GRIECHISCHER STAATSANGHÖRIGER, DER SICH NACH VOLLENDUNG SEINER VOLLJÄHRIGKEIT IN DEUTSCHLAND NIEDERGELASSEN HAT UND IN DEN LETZTEN 7 JAHREN IN DEUTSCHLAND ODER IN EINEM ANDEREN LAND AUSSERHALB GRIECHENLANDS ARBEITET

1.    Geburtsurkunde, ausgestellt von der Gemeinde Griechenlands, in deren Einwohnermelderegister der Antragsteller aufgeführt wird (diese wird vom Konsulat auf Amtswegen angefordert).
2.    Bescheid über den LVA/BVA Versicherungsverlauf, ausgestellt von der Rentenversicherung. Wenn der Antragsteller zeitweise arbeitslos war, dann ist eine entsprechende Bestätigung des Arbeitsamtes oder des Jobcenters erforderlich. Wenn der Antragsteller Freiberufler ist, werden die Steuerbescheide für alle Jahre benötigt.
3.    Rückwirkende Meldebescheinigung vom Melderegister des zuständigen Bezirksamts.
4.    Personalausweis oder Reisepass.

VIERTER FALL: GRIECHISCHER STAATSANGHÖRIGER, DER NACH ABLAUF VON 11 JAHREN STÄNDIGEN AUFENTHALTS IM AUSLAND UND VOLLENDUNG SEINER VOLLJÄHRIGKEIT, IN HOCHSCHULEN GRIECHENLANDS STUDIERT ODER STUDIERT HAT

Erforderlich sind alle Unterlagen des ERSTEN FALLES sowie ausführliche Studienbescheinigungen und Studienbestätigungen, ausgestellt von den Bildungseinrichtungen Griechenlands.


BEMERKUNGEN:

Wenn der Interessent für eine bestimmte Zeit im Ausland, aber außerhalb Deutschlands gewohnt hat, dann ist für diese Zeit eine Bescheinigung der  griechischen Konsularischen Vertretung dieses Landes, in deren Zuständigkeitsbereich er gewohnt hat, erforderlich. Die für Ihren Wohnort zuständige Konsularische Vertretung steht zu Ihrer Verfügung für nähere Informationen

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